1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Otto Lukschal, Römerweg 7/3, 4533 Piberbach, (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) über Unternehmensberatung (Training, Consulting und Coaching).

1.2. Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer – gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.3. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.4. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.5. Nur schriftliche Vereinbarungen entfalten Rechtswirkung. Mündliche Abreden, Nebenabreden sowie durch unsere Vertreter gemachte mündliche Zusagen oder getroffene Vereinbarungen bedürfen zu deren Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung

2.1. Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich Unternehmensberatung (Training, Consulting und Coaching). Der genaue Inhalt, Umfang und die Ziele der erbrachten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag, der zwischen den Parteien abgeschlossen wurde.

2.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung

3.1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen am Geschäftssitz während der Durchführung des Beratungsauftrags ein möglichst ungestörtes Arbeitsumfeld bieten und den raschen Fortgang des Beratungsprozesses fördern.

3.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer umfassend über bereits durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – zu informieren, die für die Beratung von Bedeutung sein könnten.

3.3. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Auftragnehmer sämtliche für die Erfüllung des Beratungsauftrags erforderlichen Unterlagen zeitgerecht und vollständig zur Verfügung gestellt bekommt. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer auch ohne besondere Aufforderung über alle relevanten Vorgänge und Umstände informieren, die für die Ausführung des Beratungsauftrags von Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere für alle Informationen, die erst während der Beratungstätigkeit bekannt werden.

4. Dauer des Vertrages

4.1. Der Vertrag endet grundsätzlich mit dem erfolgreichen Abschluss des vereinbarten Projekts bzw. der erbrachten Beratungs- oder Coachingleistung sowie der entsprechenden Rechnungslegung.

4.2. Ungeachtet dessen kann der Vertrag von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

• eine Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt,

• eine Vertragspartei nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, oder

• berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit einer Vertragspartei bestehen und diese trotz Aufforderung weder Vorauszahlungen leistet noch eine angemessene Sicherheit bietet – vorausgesetzt, die mangelnde Bonität war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht erkennbar.

5. Gewährleistung

5.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, ihm bekanntwerdende Mängel oder Unrichtigkeiten seiner Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber über solche Korrekturen unverzüglich informieren.

5.2. Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG verjähren Gewährleistungsansprüche abweichend von den gesetzlichen Fristen sechs Monate nach Erbringung der jeweiligen Leistung. Gegenüber Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfrist.

6. Haftung / Schadenersatz

6.1. 8.1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden – mit Ausnahme von Personenschäden – ausschließlich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die durch vom Auftragnehmer beauftragte Dritte verursacht werden.

6.2. Gegenüber Unternehmern iSd § 1 Abs 1 Z 1 KSchG sind Schadenersatzansprüche spätestens binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber innerhalb von drei Jahren ab dem schädigenden Ereignis, gerichtlich geltend zu machen. Für Verbraucher iSd § 1 Abs 1 Z 2 KSchG gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

6.3. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer iSd § 1 Abs 1 Z 1 KSchG, so trägt dieser die Beweislast dafür, dass der Schaden auf ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

6.4. Sofern der Auftragnehmer zur Leistungserbringung Dritte heranzieht und daraus Ansprüche aus Gewährleistung oder Haftung entstehen, werden diese Ansprüche an den Auftraggeber abgetreten. Der Auftraggeber hat sich in einem solchen Fall vorrangig an diese Dritten zu halten.

7. Geheimhaltung / Datenschutz

7.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle ihm im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen geschäftlichen Angelegenheiten des Auftraggebers – insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie alle Informationen über Art, Umfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers – strengstes Stillschweigen zu bewahren.

7.2. Diese Verschwiegenheitspflicht umfasst insbesondere sämtliche Inhalte der Beratungs- oder Coachingmaßnahmen, eingesetzte Methoden, vertrauliche Unterlagen, Gesprächsinhalte sowie sämtliche sonstigen Informationen, die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Leistungen zugänglich gemacht werden.

7.3. Der Auftragnehmer ist gegenüber etwaigen Erfüllungsgehilfen und Stellvertretern, deren er sich zur Vertragserfüllung bedient, von der Schweigepflicht entbunden, verpflichtet sich jedoch, diesen die vorstehenden Verpflichtungen zur Gänze zu überbinden. Für Verstöße dieser Personen gegen die Verschwiegenheitspflicht haftet der Auftragnehmer wie für eigenes Verschulden.

7.4. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt zeitlich unbefristet und über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen gelten nur im Falle gesetzlicher Offenlegungs- oder Aussagepflichten.

7.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, personenbezogene Daten, die ihm im Zuge der Vertragsdurchführung überlassen oder bekannt werden, ausschließlich im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Vertrags zu verarbeiten. Der Auftraggeber sichert zu, dass er alle datenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen – insbesondere Zustimmungserklärungen betroffener Personen – rechtzeitig eingeholt hat.

7.6. Der Auftraggeber verpflichtet sich ebenfalls, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit vom Auftragnehmer übergebenen oder zugänglich gemachten Informationen, Materialien, Methoden, Analysen und sonstigen Unterlagen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Dies gilt insbesondere für urheberrechtlich geschützte Coachingkonzepte, interne Arbeitsdokumente, Prozessbeschreibungen oder sonstiges Know-how des Auftragnehmers.

8. Schutz des geistigen Eigentums

8.1. Die Urheberrechte sowie sämtliche Nutzungsrechte an den vom Auftragnehmer – oder von dessen Mitarbeitern bzw. beauftragten Dritten – geschaffenen Werken (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Konzepte, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger u. Ä.) verbleiben ausschließlich beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber ist ausschließlich berechtigt, diese Werke im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks und nur für eigene, interne Zwecke zu nutzen.

8.2. Eine darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Bei unberechtigter Verwendung übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung – insbesondere nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität gegenüber Dritten.

8.3. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen vorzeitigen Vertragsauflösung sowie zur Geltendmachung aller gesetzlichen Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und Schadenersatz.

9. Honorar

9.1. Das Honorar wird nach vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen gemäß der individuellen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer fällig. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu stellen und angemessene Akontozahlungen zu verlangen. In diesem Fall ist das jeweils abgerechnete Teilhonorar mit Rechnungslegung fällig.

9.2. Der Auftragnehmer stellt Rechnungen mit allen gesetzlich erforderlichen Angaben aus, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, sofern anwendbar.

9.3. Zusätzlich zum Honorar sind vom Auftraggeber sämtliche im Zusammenhang mit der Leistungserbringung anfallenden und nachgewiesenen Barauslagen, Spesen, Reise- und Übernachtungskosten zu ersetzen. Diese werden gesammelt und dem Auftraggeber jeweils zum Monatsende in Form einer Aufwandsabrechnung übermittelt.

9.4. Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Leistung aus Gründen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, oder beendet der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund vorzeitig, so behält dieser den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen. Bei vereinbartem Stundenhonorar ist dieses für die voraussichtlich erforderliche Gesamtdauer der Leistung zu zahlen, abzüglich pauschalierter ersparter Aufwendungen in Höhe von 30 % für noch nicht erbrachte Leistungen.

9.5. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung fälliger Zwischenabrechnungen oder Akontozahlungen in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung bis zum vollständigen Zahlungseingang auszusetzen. Weitere gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

10. Elektronische Rechnungslegung

10.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.

11. Stornierungen und Terminabsagen

11.1. Bei einer Stornierung oder Terminabsage durch den Auftraggeber gelten folgende Regelungen:

a) Stornierungen bis 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Leistungstermin sind kostenfrei möglich.

b) Bei Stornierungen ab dem 13. bis zum 4. Kalendertag vor dem Termin ist eine Stornogebühr in Höhe von 50 % des vereinbarten Honorars für die betroffene Leistung fällig.

c) Bei Stornierungen innerhalb von 3 Kalendertagen vor dem Termin oder bei Nichterscheinen ohne vorherige Absage wird das volle Honorar in Rechnung gestellt.

11.2. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Eingang der Stornierung beim Auftragnehmer. Die Stornierung kann schriftlich (z. B. per E-Mail) oder mündlich (z. B. telefonisch oder persönlich) erfolgen. Für den Fall, dass es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer iSd § 1 Abs 1 Z 1 KSchG handelt, trägt jedoch im Streitfall die Beweislast für den fristgerechten Zugang der Stornierung.

11.3. Bereits geleistete Anzahlungen oder Akonti werden im Falle einer fristgerechten und kostenfreien Stornierung vollständig rückerstattet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

11.4. Für bestimmte Veranstaltungen, insbesondere Gruppenseminare, Workshops oder offene Trainingsformate, kann eine vom Auftragnehmer festgelegte Mindestteilnehmerzahl Voraussetzung für die Durchführung sein. Wird diese Anzahl bis zu einem vom Auftragnehmer definierten Stichtag nicht erreicht, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die Veranstaltung kostenfrei abzusagen.

11.5. Die Absage aufgrund Punkt 11.4. erfolgt spätestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn, sofern keine anderslautende Frist im konkreten Angebot oder in der Veranstaltungsbeschreibung genannt ist. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall vollständig rückerstattet. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, bestehen nicht.

12. Höhere Gewalt

12.1. Sollte eine der Parteien ihre vertraglichen Verpflichtungen aufgrund von Ereignissen, die außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegen, nicht oder nur teilweise erfüllen können, so sind sie für die Dauer des Ereignisses und in dem Umfang, in dem die Erfüllung dadurch erschwert oder unmöglich wird, von ihrer Leistungspflicht befreit. Zu solchen Ereignissen zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschläge, Streiks, Aussperrungen, Epidemien, Pandemien, behördliche Anordnungen sowie Unfälle, die eine Partei oder deren Mitarbeiter erheblich in der Erfüllung ihrer Pflichten behindern.

12.2. Die betroffene Partei ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich schriftlich über das Auftreten eines solchen Ereignisses und die voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung zu informieren.

12.3. Sollte das Ereignis der höheren Gewalt länger als [z.B. 30 Tage] andauern, haben beide Parteien das Recht, den Vertrag unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen schriftlich zu kündigen.

13. Schlussbestimmungen

13.1. Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

13.2. Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von dieser Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

13.3. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.

13.4. Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers zuständig.